Wird im Rechtsverkehr, dabei insbesondere bei Verträgen und Kündigungen, die
Schriftform gefordert, muss die entsprechende Erklärung in einem Dokument schriftlich festgehalten und mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen werden. Die Schriftform wird in § 126 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) näher erläutert. Dem Gesetz nach kann die Schriftform auch durch eine notarielle Beurkundung ersetzt werden. Außerdem kann die eigenhändige Unterschrift gemäß § 126a BGB durch die elektronische Form ersetzt werden. Ein elektronisches Dokument entspricht jedoch nur dann der Schriftform, wenn es eine qualifizierte elektronische Signatur trägt. Die Schriftform wird insbesondere bei Miet- und Arbeitsverträgen gesetzlich gefordert. Daher können diese nicht telefonisch, per Fax oder per E-Mail gekündigt werden. Für die Kündigung von vielen Verbraucherverträgen wird lediglich die
Textform gefordert. Bei dieser muss ein Kündigungsschreiben keine eigenhändige Unterschrift tragen und es kann daher auch per E-Mail verschickt werden.