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Schriftform

Definition

Wird im Rechtsverkehr, dabei insbesondere bei Verträgen und Kündigungen, die Schriftform gefordert, muss die entsprechende Erklärung in einem Dokument schriftlich festgehalten und mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen werden. Die Schriftform wird in § 126 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) näher erläutert. Dem Gesetz nach kann die Schriftform auch durch eine notarielle Beurkundung ersetzt werden. Außerdem kann die eigenhändige Unterschrift gemäß § 126a BGB durch die elektronische Form ersetzt werden. Ein elektronisches Dokument entspricht jedoch nur dann der Schriftform, wenn es eine qualifizierte elektronische Signatur trägt. Die Schriftform wird insbesondere bei Miet- und Arbeitsverträgen gesetzlich gefordert. Daher können diese nicht telefonisch, per Fax oder per E-Mail gekündigt werden. Für die Kündigung von vielen Verbraucherverträgen wird lediglich die Textform gefordert. Bei dieser muss ein Kündigungsschreiben keine eigenhändige Unterschrift tragen und es kann daher auch per E-Mail verschickt werden.

Beispiel

Du hast einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen und in den AGB des Vertragspartners wird für die Kündigung nur die Textform gefordert. Du kannst die Kündigung per Fax oder per E-Mail einreichen. Möchtest du hingegen bei deinem Arbeitgeber kündigen, musst du dem Arbeitgeber die Kündigung schriftlich und mit deiner eigenen Unterschrift versehen zukommen lassen. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass die Kündigung der Arbeitsstelle übereilt oder im Affekt ausgesprochen wird.