Die
Textform ist für manche Erklärungen erforderlich, die in Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, wie beispielsweise Widerrufserklärungen oder Kündigungen. Diese Form wird wie die
Schriftform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, und zwar insbesondere in § 126b BGB. Im Unterschied zur Schriftform reicht es bei der Textform aus, wenn die Erklärung zwar den vollständigen Namen des Erstellers nennt, aber keine eigenhändige Unterschrift beinhaltet. Aus diesem Grund ist der Textform bereits genüge getan, wenn das Schreiben per Telegramm, E-Mail oder Fax versendet wird. Laut des Gesetzes ist es lediglich wichtig, die Erklärung schriftlich darzulegen und einen sogenannten dauerhaften Datenträger zu nutzen. Die Textform ist nicht bei der Kündigung aller Verträge anwendbar. Für das Kündigen von Arbeits-, Miet-, Verbraucherdarlehens- und Pflegeverträgen ist dem Gesetz nach die Schriftform erforderlich.