Die wirksame Kündigung setzt eine Kündigungserklärung voraus, bei Arbeitsverträgen ist sogar ein Grund notwendig. Formvorschriften werden entweder durch Gesetze, die
Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) des Vertragspartners oder Tarifverträge festgelegt. So legt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 123 fest, dass die Kündigung von Miet- oder Arbeitsverträgen nur unter Einhaltung einer bestimmten Form möglich ist. Wichtig zum Wirksamwerden einer Kündigung sind außerdem einzuhaltende
Fristen und die Kündigungsform:
Die KündigungsfristDie Kündigungsfrist ist der vertraglich vereinbarte Zeitraum zwischen dem spätmöglichsten Zugang einer Kündigung und dem dadurch bewirkten Ende des Vertragsverhältnisses liegt. Sie beruht entweder auf gesetzlichen Vorgaben, beispielsweise bei Arbeits- und Mietverträgen oder individuellen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn die Kündigungsabsicht vor Ablauf der Frist kundgetan wurde. Soll ein Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Beispiel zum 31.12. eines Jahres gekündigt werden, muss die Kündigung bis zum 30.09. erfolgen. Die Kündigungsfristen sind je nach Vertragsart unterschiedlich. Fristlose Kündigungen sind ebenso möglich, wie vierzehntägige oder monatliche Kündigungsfristen.
Die SchriftformDas BGB unterscheidet zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen und der elektronischen Schriftform. Die gesetzliche Schriftform erfordert gemäß des § 126 BGB ein eigenhändig unterschriebenes Dokument, das den Kündigungswillen enthält. Sie ist insbesondere bei der Kündigung von Miet- oder Arbeitsverträgen gesetzlich vorgeschrieben. Die elektronische Schriftform kommt ohne persönliche Unterschrift aus. Das Dokument muss allerdings mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem § 2 des Signaturengesetzes (SigG) versehen sein. Eine Ausnahme von der Schriftform besteht seit dem 1. Oktober 2016 bei Verträgen mit Verbrauchern, die über das Internet abgeschlossen worden sind. In diesen Fällen darf die Schriftform nicht verlangt werden, sondern die Kündigung ist auch per E-Mail oder online möglich. Grundlage hierfür sind Änderungen im § 309 Nr. 13 BGB. Demnach reicht die Textform in diesen Fällen aus.
Die TextformIn § 126b des BGB wird die Textform als eine "lesbare Erklärung" definiert, die auf "einem dauerhaften Datenträger" abgegeben wird. Datenträger im Sinne des Gesetzes sind alle Medien, auf denen der Inhalt unverändert wiedergegeben werden kann und die vom Empfänger auf irgendeine Weise für einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden können. Das können beispielsweise Brief, Fax oder E-Mail sein. Räumt der Vertragspartner die Kündigung per Online-Formular, SMS oder Telefon ein, sind auch diese Formen möglich. Der besseren Beweisbarkeit wegen ist es jedoch ratsam, die Kündigungsabsicht schriftlich darzulegen. Der Versand per Fax ist in den meisten Fällen eine gute Versandmethode. Viele Gerichte haben Faxnachweise in der Vergangenheit als ausreichende Beweise anerkannt.