In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Damit enthält das BGB auch zahlreiche Paragraphen zur Gestalt und Auslegung eines Vertrags sowie zur Willenserklärung, welche eine Kündigung streng genommen ist. Das BGB definiert drei verschiedene Formen:
§ 126 SchriftformDie Schriftform wird nur durch eine eigenhändige Unterschrift oder durch die Beurkundung durch einen Notar gewahrt. Diese Form ist insbesondere in § 623 BGB bei der Kündigung von Arbeitsverträgen und in § 568 BGB bei der Kündigung von Mietverträgen vorgeschrieben. Eine wirksame Kündigung per Fax oder E-Mail ist in diesen Fällen daher nicht möglich, da die Unterschrift bei diesen Übertragungsarten beim Empfänger nicht im Original vorliegt.
§ 126a Elektronische FormDas BGB kennt von den strengen Regelungen der Schriftform eine Ausnahme: Ein Dokument gilt auch dann als sozusagen eigenhändig unterschrieben, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne § 2 des Signaturgesetzes (SigG) versehen wurde. Die Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Empfänger mit dieser Art der Übermittlung einverstanden erklärt sowie, dass die Signatur auf einem nach EU-Richtlinien anerkannten Zertifikat beruhen muss. Dieses wird durch Dienstleister bereitgestellt, die bei der Bundesnetzagentur registriert sind.
§ 126b TextformDie Textform erfordert nach dem BGB keine eigenhändige Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben. Es ist hier ausreichend, wenn der Ersteller des Schreibens in dem Dokument mit vollem Namen genannt wird. Der Gesetzgeber schreibt bei der Textform lediglich vor, dass die
Erklärung auf einem "dauerhaften Datenträger" abgegeben wird, sodass der Empfänger für einen angemessenen Zeitraum jederzeit Zugriff darauf hat. Neben klassischen Schriftstücken können dauerhafte Datenträger auch
E-Mails, Telegramme und Faxnachrichten sein. Einen Vertrag kannst du nur dann per Textform kündigen, wenn in diesem oder in den AGB des Vertragspartners explizit darauf hingewiesen wird und der Gesetzgeber nicht die Schriftform festlegt. Das kann bei Verträgen der Fall sein, die im Internet abgeschlossen wurden, wie zum Beispiel Handyverträge. Bist du unsicher, ob die Textform ausreicht, solltest du zur Sicherheit die schriftliche Form wählen.