Wie generell im Widerrufsrecht muss auch beim berechtigten Widerruf eines Darlehens eine Frist eingehalten werden. Diese beträgt in der Regel vierzehn Tage nach Abschluss des Vertrags, wenn mit diesem eine gültige Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde.
Eine Ausnahme von dieser Widerrufsfrist besteht dann, wenn im Darlehensvertrag wichtige Angaben fehlen, wie zum Beispiel die Laufzeit oder die Höhe der Zinsen. Diese Informationen können zwar nachgereicht werden, aber die Widerrufsfrist verlängert sich dadurch auf dreißig Tage nach Abschluss des Vertrags. Grundlage hierfür ist § 492 Abs. 6. Häufige Fehler in Widerrufsbelehrungen sind:
- Der Hinweis auf Rechtsfolgen des Widerrufs fehlt
- Die notwendigen Angaben für den Beginn der Widerrufsfrist sind nicht vorhanden
- Im Vertrag ist eine ergänzende Fußnote vorhanden, die nicht für den Verbraucher, sondern für Mitarbeiter der Bank gedacht ist
- Die Widerrufsbelehrung ist zu allgemein gehalten und nicht auf den individuellen Fall angepasst
Bist du dir unsicher, ob die erhaltene Widerrufsbelehrung richtig ist, solltest du diese von einem Anwalt prüfen lassen, der darauf spezialisiert ist.
Achtung: Gemäß
§§ 312g und
355 BGB steht Verbrauchern beim Abschluss von Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Unternehmen müssen ihren Vertragspartner bei Vertragsabschluss laut Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) darüber informieren. Die sogenannte Widerrufsbelehrung muss diesem vor Vertragsabschluss zugehen und bedarf einer bestimmten Form. Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist nicht und der Verbraucher kann den Vertrag nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB auch später noch widerrufen. Bei Verträgen, die nach dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, ist die Widerrufsfrist jedoch nicht unendlich: Sie beträgt zwölf Monate und vierzehn Tage.