Die Widerrufsbelehrung muss sich für den Verbraucher deutlich erkennbar von den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) und sonstigen Bestandteilen eines Vertrags abheben und sollte daher am besten in einem eigenen Dokument erstellt werden. Der Versand kann per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. Ein Hinweis auf der Website des Anbieters ist nur dann ausreichend, wenn der Hinweis auf das Widerrufsrecht eindeutig in den Bestellprozess integriert worden und die Widerrufsbelehrung über einen sogenannten sprechenden Link direkt erreichbar ist. Hierbei handelt es sich um einen Link, der lesbare und eindeutige Wörter anstelle von technischen Kürzeln enthält, wie zum Beispiel "zur Widerrufsbelehrung" oder "Informationen zum Widerrufsrecht". Sowohl der Hinweis als auch die Widerrufsbelehrung müssen so platziert werden, dass sie durch den Verbraucher garantiert nicht übersehen werden können, zum Beispiel oberhalb des Bestellbuttons.
Generell muss eine wirksame Widerrufsbelehrung folgende Angaben enthalten:
- ladungsfähige Anschrift des Anbieters sowie dessen korrekte Firmenbezeichnung
- Hinweis auf die vierzehntägige Widerrufsfrist
- Hinweis auf Beginn der Widerrufsfrist
- Hinweis darauf, dass der Widerruf ohne die Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist in Textform, zum Beispiel als Brief, Fax oder E-Mail oder durch die rechtzeitige Rücksendung der Sache erfolgen muss
- ein Widerrufsformular, das der Verbraucher für den Widerruf nutzen kann
Die Widerrufsbelehrung sollte dem Verbraucher vor oder mit Abschluss des Vertrags zugehen. Erhält er diese erst nach Vertragsabschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist nämlich auf einen Monat. Bei Fernabsatzverträgen erkennt der Gesetzgeber den Zugang der Widerrufsbelehrung als rechtzeitig zugestellt an, wenn diese dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zugestellt wird. Neben den generellen Angaben müssen je nach Vertragsart noch weitere Angaben enthalten sein, zum Beispiel der Beginn der Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen erst nach dem Zugang einer Vertragsurkunde oder ähnlichem sowie bei Fernabsatzverträgen der Beginn der Widerrufsfrist erst nach dem Zugang der Ware beim Empfänger. Konkreter führt der Gesetzgeber die Sonderfälle in Artikel 346 § 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) aus.
Hinweis: Für den Verbraucher ist es nicht immer erkennbar, ob eine Widerrufsbelehrung Fehler enthält und den Vorgaben des Gesetzgebers entspricht. Falls du einen Vertrag widerrufen möchtest und an der Richtigkeit der Belehrung zweifelst, solltest du diese daher durch die Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Wo es Muster für eines gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung gibtWenn du selbst Händler oder Dienstleister bist, solltest du eine Widerrufsbelehrung lieber nicht selbst verfassen, da diese bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen muss. Besser ist es, wenn du dich regelmäßig auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (http://www.bmjv.de) informierst. Dort werden auch aktuelle Widerrufsbelehrungen als Muster zur Verfügung gestellt, und zwar das "Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen" und das "Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen". Ausgenommen davon ist der
Widerruf eines Darlehens, da es für Verbraucherdarlehensverträge eine spezielle Regelung gibt, und zwar die sogenannte Verbraucherrichtlinie. Du kannst für den Online-Handel ein Widerrufsformular auch auf vielen Websites von Rechtsanwälten mithilfe eines Widerrufsgenerators erstellen. Das hat den Vorteil, dass die Widerrufsbelehrung im Anschluss deine Kontaktdaten sowie die Art deines Angebotes enthält. Bei der Benutzung des Generators solltest du jedoch die Hinweise sorgfältig lesen und auch beachten.